die J.________ AG den Kaufpreis nicht bezahlen würde (amtliche Akten pag. 05 010 005). Dies wurde vom Beschuldigten 4 im Beschwerdeverfahren so bestätigt (Stellungnahme vom 22. September 2020, S. 23 Ziff. 36) und blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich somit. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer weder in ihren Strafanzeigen noch in den zivilrechtlichen Verfahren Gegenteiliges geltend gemacht haben. Die Beweisanträge auf Einvernahme der Beschuldigten 3 und 4 sowie von Notar M.