den Beschuldigten 2 übergegangen seien, und verlangte, dass dieser Frage in weiteren Verfahren nachzugehen sei (Beschwerde S. 10). Dazu kann jedoch auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 28. November 2019 verwiesen werden, gemäss welcher der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Unternehmenskaufs von Mai 2017 die Aktien der Beschuldigten 3 zur Sicherstellung des Kaufpreises übergeben haben soll. Seinen Ausführungen zufolge seien die Aktien bereits damals zediert und vom Beschwerdeführer 1 originalunterzeichnet worden, damit der Vorgang möglichst schnell und problemlos vonstattengehen könne, sofern der Beschwerdeführer 1 resp. die J.____