Es kann auch hier auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in E. 4.5 hiervor verweisen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, welcher erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hat, warf in der Beschwerde noch die Frage auf, wie die verpfändeten Aktien, die sich gemäss Zusatzvereinbarung vom 1. Mai 2019 in einem Bankdepot hätten befinden sollen, über welches die Parteien unter Einhaltung des Vertrags nur gemeinsam hätten verfügen können, aus dem Tresorschliessfach an den Beschuldigten 1 resp. den Beschuldigten 2 übergegangen seien, und verlangte, dass dieser Frage in weiteren Verfahren nachzugehen sei (Beschwerde S. 10).