Soweit den Umstand betreffend, dass die Beschuldigte 3 den Beschuldigten 4 auf den ihr vom Beschwerdeführer 1 verpfändeten (blanko indossierten) Namenaktien der J.________ AG als Indossatar eingesetzt hat, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass es sich hierbei um eine rechtlich zulässige Privatverwertung gehandelt hat. Das Verbot von sogenannten Verfallsverträgen (Abrede, wonach dem Gläubiger im Fall der Nichtbefriedigung der Pfandgegenstand als Eigentum zufallen soll [Art. 894 ZGB]) ist nicht tangiert. Es kann auch hier auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in E. 4.5 hiervor verweisen werden.