Dass anlässlich der Universalversammlungen protokollarisch die Anwesenheit des gesamten Aktionariats festgehalten worden ist, ist demzufolge nicht tatsachenwidrig. Soweit den Umstand betreffend, dass die Beschuldigte 3 den Beschuldigten 4 auf den ihr vom Beschwerdeführer 1 verpfändeten (blanko indossierten) Namenaktien der J.________ AG als Indossatar eingesetzt hat, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass es sich hierbei um eine rechtlich zulässige Privatverwertung gehandelt hat.