__ AG Nr. 1 durch die Beschuldigte 3 zu einem Eigentümerwechsel geführt hat. Zur Übertragung der Namenaktien bedarf es grundsätzlich nur der Indossierung und Übergabe der Urkunden (Art. 684, Art. 967 und Art. 1003 OR). Dass anlässlich der Universalversammlungen protokollarisch die Anwesenheit des gesamten Aktionariats festgehalten worden ist, ist demzufolge nicht tatsachenwidrig.