10 wenn den Beschwerdeführern darin beizupflichten ist, dass eine Blankoindossierung von Namenaktien und eine Verpfändung derselben nicht zu einem Eigentumsübergang führt und der Pfandgeber weiterhin die Aktionärsrechte ausübt, verkennen sie, dass nicht die Verpfändung der Namenaktien am 1. Mai 2017, sondern die Einsetzung des Beschuldigten 4 als Indossatar im Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.________ AG Nr. 1 durch die Beschuldigte 3 zu einem Eigentümerwechsel geführt hat.