698 Abs. 2 Ziff. 2 OR]). Bis zum 4. Februar 2019 waren die Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen Aktionäre der J.________ AG. Am 4. Februar 2019 hat jedoch bezüglich des Aktienanteils des Beschwerdeführers 1, welcher von diesem im Jahr 2017 blanko indossiert an die Beschuldigte verpfändet worden war, ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch