Hervorzuheben resp. zu ergänzen ist in aller Kürze was folgt: Zentral für die Frage, ob sich die Beschuldigten eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben, ist vorliegend, ob anlässlich der Universalversammlung der J.________ AG vom 4. Februar 2019 das gesamte Aktionariat anwesend gewesen ist. Gemäss Art. 701 Abs. 2 OR kann im Rahmen einer solchen Versammlung über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (worunter auch die Wahl des Verwaltungsrats fällt [Art. 698 Abs. 2 Ziff.