Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 3 und 4 im Wesentlichen nichts anderes gemacht haben, als die vorgesehene Absicherung ihrer offen gebliebenen Kaufpreisrestanz aus dem Verkauf der K.________ AG in Liq. zu aktivieren. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche strafrechtlich weiter zu verfolgen wären. Dasselbe gilt selbstredend auch für die von den Beschwerdeführern ebenfalls mit Strafanzeige ins Auge gefassten Beschuldigten 1 und 2.