Es trifft zu, dass «zivilrechtlich das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft strikt auseinander zu halten» sind (Beschwerde, S.7, Hervorhebung hinzugefügt). Inwiefern diese Abgrenzung aber in der vorliegenden Angelegenheit strafrechtlich von Relevanz sein sollte – respektive zu einer anderen Einschätzung der Verdachtslage führen sollte – wird weder konkret dargetan noch erschliesst es sich sonst.