Gegen die Privatverwertung der verpfändeten Aktien – welche im Übrigen vor mehr als einem Jahr vollzogen wurde – hätten sich die Beschwerdeführer u.U. zeitnah mit zivilrechtlichen Massnahmen zur Wehr setzen können (vgl. FISCHER/KIESER, a.a.O., Ziff. III.3., S. 364 ff.). Dies haben sie – soweit der Staatsanwaltschaft bekannt – unterlassen, bzw. sich auf Laieneingaben an verschiedene Instanzen beschränkt (vgl. die Aktenbeizüge beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Regionalgericht Oberland sowie Handelsgericht, Fasz. 07).