zu Art. 894). Beim Selbsteintritt veräussert der Pfandgläubiger die Pfandsache nicht an einen Dritten, sondern übernimmt die Pfandsache selbst zu Eigentum. Der (zulässige) Selbsteintritt unterscheidet sich vom verbotenen Verfallsvertrag (Art. 894 ZGB) dahingehend, dass bei einem Selbsteintritt der Pfandgläubiger gegenüber dem Pfandgeber abzurechnen hat, d.h. den Kaufpreis von der besicherten Forderung abzuziehen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben hat (FISCHER/KIESER, a.a.O., Ziff. IV.1, S. 367).