39, inkl. die dort erwähnten Beilagen). Es kam damit zu einer sogenannten Privatverwertung dieser Aktien. Des Weiteren ist es nicht so, wie in der Beschwerde, S. 6 unten f., dargestellt, dass verpfändete Aktien ausschliesslich über das Betreibungsamt, verwertet werden dürfen. Ausserhalb eines Konkurses, einer Nachlassstundung oder einer bestehenden Pfändung bzw. Verarrestierung der betreffenden Vermögenswerte wird die Zulässigkeit der Privatverwertung einer Pfandsache von Lehre und Recht-