recht, 2014, §3, Rz. 44, S. 129; EGLE, Das schleichende Ende der Anonymität des Aktionärs, 2018, S. 121; BGE 81 II 197 E. 4 in fine). Art. 1004 Abs. 2 Ziff. 1 OR sieht vor, dass der Inhaber eines Blankoindossaments dieses mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen kann. Genau dies ist vorliegend geschehen: Die Beschuldigte 3 setzte per 04.02.2019 auf der leeren Stelle im Indossament ihren Ehemann, D.________ (Beschuldigter 4), ein, was noch gleichentags im Aktienbuch der J.________ AG eingetragen wurde (vgl. Strafanzeige des Beschuldigten 4 vom 19.03.2019, S. 25, Rz. 39, inkl. die dort erwähnten Beilagen).