__) wie auch die Inhaber der Aktien, die Beschuldigten 3 und 4, geladen worden. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hält den beschwerdeführerischen Argumenten, insbesondere demjenigen, wonach sie den Sachverhalt zivilrechtlich falsch gewürdigt habe, was folgt entgegen: Art. 684 OR regelt die Ausgabe und Übertragung von Namenaktien. Dessen Abs. 2 hält fest: «Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.» Für Namenaktien ist eine schriftliche lndossierung vorgeschrieben. Diese kann jedoch, wie vorliegend geschehen und gesetzlich vorgesehen, blanko erfolgen (Art. 1003 Abs. 2 OR;