Weiter sei angezeigt gewesen, den Beschwerdeführern die Handlungsfähigkeit zu entziehen, die diese kraft ihrer Organstellung bzw. entsprechender Bevollmächtigung in den Gesellschaften noch innegehabt und seit der Übernahme der K.________ AG schamlos ausgenutzt hätten. Mit anderen Worten hätten der Beschwerdeführer 1, F.________, als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG und der Beschwerdeführer 2, H.________, als einziges Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG per sofort abgesetzt werden müssen. Deswegen sei noch am 4. Februar 2020 eine a.o. Generalversammlung resp. Universalversammlung der J.___