8 Aktionariat der J.________ AG nicht mehr hälftig durch die Beschuldigte 3 und den Beschwerdeführer 1, sondern neu hälftig durch die Beschuldigten 3 und 4 getragen worden sei. Im Aktienbuch der J.________ AG sei dieser Aktionärswechsel noch gleichentags eingetragen worden. Weiter sei angezeigt gewesen, den Beschwerdeführern die Handlungsfähigkeit zu entziehen, die diese kraft ihrer Organstellung bzw. entsprechender Bevollmächtigung in den Gesellschaften noch innegehabt und seit der Übernahme der K.________ AG schamlos ausgenutzt hätten.