Deshalb hätten sie auf die in der Zusatzvereinbarung vom 1. Mai 2017 explizit hierfür getroffenen Bestimmungen zurückgegriffen. Konkret habe er, der Beschuldigte 4, seine Ehefrau (die Beschuldigte 3) beauftragt, den (blanko indossierten) Aktienanteil des Beschwerdeführers 1 an der J.________ AG auf ihn zu übertragen. Daraufhin habe die Beschuldigte 3 die hierfür nötigen Dispositionen getroffen und ihn im entsprechenden Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.________ AG Nr. 1 per 4. Februar 2019 als Indossatar (bzw. Erwerber der Aktien Nr. 1-500) eingefügt. Dies habe zur Folge gehabt, dass das