Es sei zu unrechtmässigen Entwendungen und Veräusserungen des Inventars der K.________ AG und zum Abzug liquider Mittel aus der J.________ AG gekommen. Um diesen Machenschaften der Beschwerdeführer Einhalt zu gebieten und die verbliebenen Aktiven der K.________ AG und der J.________ AG und damit die noch offene Kaufpreisrestanz von CHF 690’000.00 zu sichern, hätten sich sofortige Sicherungsmassnahmen aufgedrängt. Deshalb hätten sie auf die in der Zusatzvereinbarung vom 1. Mai 2017 explizit hierfür getroffenen Bestimmungen zurückgegriffen.