Es erfolge auch eine Täuschung über die Gültigkeit der vom Notar beurkundeten Versammlung und der Versammlungsbeschlüsse. Durch die Anmeldung von solchen unrechtmässigen Versammlungsbeschlüssen in Bezug auf die Absetzung und Neuwahl von Verwaltungsräten erfolge schliesslich eine Täuschung des Handelsregisterführers über rechtlich erhebliche Tatsachen, nämlich die Gültigkeit der Universalversammlung und der dort vorgenommenen Wahlen und Beschlüsse. Solche Handlungen würden mehrfach die objektiven Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art.