894 ZGB). Weiter führen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 123 IV 132 aus, dass den Universalversammlungsprotokollen von Aktiengesellschaften Urkundenqualität zukomme, soweit sie – wie hier – Grundlage für eine Eintragung im Handelsregister bilden. Der Vorsitzende der Universalversammlung begehe eine Täuschung über die Tatsache der notwendigen Voraussetzung für eine Universalversammlung, wenn er tatsachenwidrig die Anwesenheit von 100 % der Aktien gegenüber dem beurkundenden Notar bestätige. Es erfolge auch eine Täuschung über die Gültigkeit der vom Notar beurkundeten Versammlung und der Versammlungsbeschlüsse.