7 nicht durch die Pfandgläubigerin (die Beschuldigte 3) – ausgeübt (Art. 905 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Weiter seien sogenannte Verfallsverträge, denen zufolge der Pfandgläubiger bei Nichtbefriedigung direkt Eigentümer der Pfandsache werde, von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 894 ZGB).