Eigentümer der Hälfte der Aktien (Aktien Nrn. 1-500) gewesen. Er sei jedoch nicht geladen gewesen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass anlässlich dieser Versammlung wie auch derjenigen der K.________ AG das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Zwar sei unbestritten, dass der Aktienanteil des Beschwerdeführers 1 an der J.________ AG am 1. Mai 2017 an die Beschuldigte 3 verpfändet worden sei. Durch diesen Vorgang würden jedoch die Aktionärsrechte an den verpfändeten Aktien nicht berührt. Diese würden weiterhin durch den Pfandgeber (und damit vorliegend durch den Beschwerdeführer 1) – und