153 StGB wird bestraft, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. 4.3 Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe «in falscher zivilrechtlicher Würdigung des Sachverhalts das Verfahren zu Unrecht» eingestellt. Sie sind der Auffassung, dass betreffend die blanko indossierten Namenaktien kein Eigentumsübergang stattgefunden habe. Im Zeitpunkt der a.o. Universalversammlung der J.________ AG sei der Beschwerdeführer 1 nach wie vor Aktionär resp. Eigentümer der Hälfte der Aktien (Aktien Nrn. 1-500) gewesen.