Das Gleiche gilt in der Konsequenz daraus auch für die damit zusammenhängende Strafanzeige von H.________. Hier geht es um die K.________ (mittlerweile in Liq.), dessen Alleinaktionärin die J.________ AG ist. Er behauptet – ebenfalls pauschal – die Feststellung, dass das gesamte Aktionariat der K.________ AG anlässlich der Universalversammlung vom 11.02.2019 anwesend gewesen sei, stimme nicht. Das gesamte Aktienkapital der K.________ AG habe der J.________ AG gehört. Die Beschuldigten seien „in keiner Art und Weise zur Abhaltung dieser a.o.