Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die einleitende Feststellung im Protokoll der Universalversammlung vom 04.02.2019, dass sämtliche Aktionäre der J.________ AG anwesend waren, auf strafrechtlich relevante Art und Weise zustande gekommen wäre. Es hat sich somit weder ein Tatverdacht für die Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) noch für unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) noch zu Anstiftungen hierzu ergeben. Das Verfahren ist demzufolge einzustellen.