_ behauptet nicht, die Beschuldigten hätten das Indossament gefälscht, noch trägt er andere konkrete Verdachtsmomente vor, wonach die Beschuldigten deliktisch auf die Universalversammlung hingearbeitet und/oder eingewirkt hätten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die einleitende Feststellung im Protokoll der Universalversammlung vom 04.02.2019, dass sämtliche Aktionäre der J.________ AG anwesend waren, auf strafrechtlich relevante Art und Weise zustande gekommen wäre.