Generalversammlungen resp. Universalversammlungen der J.________ AG bzw. der K.________ AG, anlässlich welchen sie als Organe abgewählt worden sind, auf strafbare Weise zustande gekommen seien. Es treffe nicht zu, dass am 4. Februar 2019 (J.________ AG) bzw. am 11. Februar 2019 (K.________ AG) das gesamte Aktienkapital der jeweils betroffenen Gesellschaft vertreten gewesen sei. Ferner haben sich die Beschwerdeführer gegen die gestützt auf die Universalversammlungsbeschlüsse im Handelsregister erfolgten Mutationen zur Wehr gesetzt.