müsse). In der Folge wurden dem Beschuldigten 4 die erste Teilzahlung des Aktienkaufpreises von CHF 200’000.00 und anschliessend noch weitere Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 110’000.00 bezahlt. Am 4. Februar 2019 fand unter dem Vorsitz des Beschuldigten 1, A.________, eine a.o. Generalversammlung (Universalversammlung gemäss Art. 701 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) der J.________ AG statt, anlässlich welcher u.a. der Beschwerdeführer 1 per sofort als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG ab-