2018 je eine Teilzahlung von jeweils CHF 250’000.00). Zur Sicherstellung der Kaufpreisrestanz schlossen die Parteien, ebenfalls am 1. Mai 2017, eine zusätzliche Vereinbarung ab (nachfolgend: Zusatzvereinbarung), gemäss welcher die Aktien der J.________ AG hälftig zwischen der Beschuldigten 3 (C.________, Ehefrau des Beschuldigten 4) und dem Beschwerdeführer 1, F.________, aufgeteilt wurden. Der hälftige Anteil der J.________ AG des Beschwerdeführers 1 wurde blanko indossiert und an die Beschuldigte 3 verpfändet. Des Weiteren wurden auch sämtliche Aktien der K._____