Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 281 + 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 6. Juli 2020 (W 19 448) 2 Erwägungen: 1. F.________ erstattete am 25. Februar 2019 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Anzeige gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-4) wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie Anstiftung dazu und wegen unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden sowie Anstiftung hierzu; dies im Zusammenhang mit der J.________ AG. Dieselben vier Beschuldigten wurden am 27. Februar 2020 vom Vater von F.________, H.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land angezeigt (wegen «a) Behauptung! Darstellung unwahrer Angaben in einer Urkunde [Generalversammlungsprotokoll]; b) Daraus resultierend Abhaltung einer Verwaltungsratssitzung die nicht hätte stattfinden dürfen; c) Unwahre Angaben ge- genüber Behörden [Handelsregister] StGB Art. 153»). Beide Verfahren wurden am 5. April 2019 bzw. am 3. Mai 2019 von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (nachfolgend: Ver- fahren W 19 448). Am 19. März 2019 reichte der Beschuldigte 4, D.________, seinerseits bei der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen H.________ und F.________ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleicheins einer falschen Beurkundung, betrügerischen Konkurses, Ungehorsams im Betrei- bungsverfahren etc. ein. Dieses Verfahren wurde in der Folge an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau abgetreten, da diese gegen F.________ ein Verfahren in anderem Zusammenhang wegen Misswirtschaft führte. Am 6. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten 1-4 ein (Verfahren W 19 448). Dagegen erhoben F.________ und H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2 resp. Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt G.________, am 20. Juli 2020 Beschwerde und beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats – die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Fortführung des Verfahrens W 19 448 gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Erschleichens einer fal- schen Beurkundung, eventualiter Urkundenfälschung und eventualiter unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Im daraufhin eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches taten die Beschuldigten 3 und 4 mit ihrer Eingabe vom 6. August 2020. Der Beschuldigte 4 liess ausserdem am 22. September 2020 via seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E.________, eine separate Eingabe einrei- chen, mit welcher er die Abweisung – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführer – beantragte. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 23. September 2020 wurden die Eingaben der Parteien wech- selseitig zugestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der 3 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Den Beschwerdeführern, welche sich als Straf- und Zivil- kläger konstituiert haben, kommt im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hintergrund der gegenseitigen strafrechtlichen Vorwürfe ist ein Unternehmenskauf zwischen dem Beschuldigten 4 und den Beschwerdeführern. Den Akten lässt sich hierzu folgender Sachverhalt entnehmen: Am 1. Mai 2017 verkaufte der Beschuldigte 4 der J.________ AG sämtliche 100 Namenaktien der K.________ AG zu einem Kaufpreis von CHF 1’000’000.00. Für die Begleichung des Kaufpreises waren fünf Raten vorgesehen (bei Vertragsunter- zeichnung eine Anzahlung von CHF 200’000.00 und anschliessend eine Teilzah- lung per 31. Juli 2017 in der Höhe von CHF 200’000.00, per 31. Dezember 2017 eine Teilzahlung von CHF 100'000.00 sowie per 31. Juni 2018 und per 31. Dezem- ber 2018 je eine Teilzahlung von jeweils CHF 250’000.00). Zur Sicherstellung der Kaufpreisrestanz schlossen die Parteien, ebenfalls am 1. Mai 2017, eine zusätzli- che Vereinbarung ab (nachfolgend: Zusatzvereinbarung), gemäss welcher die Akti- en der J.________ AG hälftig zwischen der Beschuldigten 3 (C.________, Ehefrau des Beschuldigten 4) und dem Beschwerdeführer 1, F.________, aufgeteilt wur- den. Der hälftige Anteil der J.________ AG des Beschwerdeführers 1 wurde blanko indossiert und an die Beschuldigte 3 verpfändet. Des Weiteren wurden auch sämt- liche Aktien der K.________ AG blanko indossiert und bis zur vollumfänglichen Be- gleichung des Kaufpreises an die Beschuldigte 3 verpfändet. In der Zusatzverein- barung wurden weitere Bestimmungen aufgenommen, welche die Werthaltigkeit der Aktien der K.________ AG und der J.________ AG sicherstellen sollten (u.a. dass allfällige Veräusserungen von Sacheinlagen wie Maschinen, Lastwagen, Krä- ne usw. der K.________ AG durch die Käuferin J.________ AG mit dem Verkäufer, dem Beschuldigten 4, bzw. der von ihm Beauftragten Beschuldigten 3 abzuspre- chen seien und allfällige diesbezügliche Erlöse für die Reduktion der Kaufpreisre- stanz verwendet werden müssten oder von der Beschuldigten 3 zu bewilligen wären, sowie dass hinsichtlich Transaktionen/Belastungen der Liegenschaft der J.________ AG zwingend die Zustimmung der Beschuldigten 3 eingeholt werden müsse). In der Folge wurden dem Beschuldigten 4 die erste Teilzahlung des Akti- enkaufpreises von CHF 200’000.00 und anschliessend noch weitere Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 110’000.00 bezahlt. Am 4. Februar 2019 fand unter dem Vorsitz des Beschuldigten 1, A.________, eine a.o. Generalversammlung (Universalversammlung gemäss Art. 701 des Obligatio- nenrechts [OR, SR 220]) der J.________ AG statt, anlässlich welcher u.a. der Be- schwerdeführer 1 per sofort als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG ab- 4 gesetzt und als neuer Präsident A.________ eingesetzt wurde. Am 8. Februar 2019 wurden die anlässlich dieser a.o. Generalversammlung beschlossenen Muta- tionen im Tagesregister des Handelsregisters eingetragen und am 13. Februar 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Ferner fand am 11. Februar 2019 eine a.o. Generalversammlung (Universalversammlung gemäss Art. 701 OR) der K.________ AG statt, anlässlich welcher die Alleinaktionärin, die J.________ AG, vertreten durch ihre beiden Verwaltungsräte A.________ und B.________ (Beschuldigte 1 und 2), anwesend war. Ebenso anwesend war das gesamte Aktio- nariat der J.________ AG, d.h. die Beschuldigten 3 und 4. An dieser Versammlung wurde der (in jenem Zeitpunkt) einzige Verwaltungsrat, H.________ (Beschwerde- führer 2), einstimmig per sofort abgewählt. An seiner Stelle wurde neu A.________ bestimmt. Nach der Anmeldung beim Handelsregisteramt erfolgte am 13. Februar 2019 der Eintrag der Mutationen im Tagesregister und am 18. Februar 2019 die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 3.2 In ihren Strafanzeigen halten die Beschwerdeführer dafür, dass die beiden a.o. Generalversammlungen resp. Universalversammlungen der J.________ AG bzw. der K.________ AG, anlässlich welchen sie als Organe abgewählt worden sind, auf strafbare Weise zustande gekommen seien. Es treffe nicht zu, dass am 4. Februar 2019 (J.________ AG) bzw. am 11. Februar 2019 (K.________ AG) das gesamte Aktienkapital der jeweils betroffenen Gesellschaft vertreten gewesen sei. Ferner haben sich die Beschwerdeführer gegen die gestützt auf die Universalver- sammlungsbeschlüsse im Handelsregister erfolgten Mutationen zur Wehr gesetzt. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist jedoch am 17. September 2019 auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 betreffend eine Handelsregistersperre im Zusammenhang mit der J.________ AG nicht eingetreten. Auch das Handelsge- richt des Kantons Bern hat am 11. März 2020 ein Gesuch des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers 2 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Handelsregistersperre) im Zusam- menhang mit der K.________ AG in Liq. wurde vom Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 28. Mai 2019 ebenfalls abgewiesen. 3.3 Am 6. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das von den Beschwerdeführern initi- ierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 mit folgender Begründung ein: Die Namenaktien der J.________ AG mit den Nrn. 501-1000 (Gesamtwert von nominal CHF 50’000.00) wurden gemäss Indossament am 01.05.2017 an C.________ übertragen. Die andere Hälf- te der Aktien (Nrn. 1-500, ebenfalls mit einem Nominalwert von CHF 50’000.00) wurden blanko indos- siert und am 04.02.2019 an D.________ übertragen. Bei „Indossant" steht die Unterschrift von F.________, es ist davon auszugehen, dass er diese Unterschrift, wie von B.________, C.________ und D.________ beschrieben, im Rahmen der Blankoindossierung zur Absicherung der offenen Kaufpreisrestanz der K.________ AG auch tatsächlich leistete. Diese Unterlagen wurden seitens Herrn und Frau C./D.________ eingereicht, d.h. sie waren im Besitz der Namenaktienzertifikate mit den dazugehörigen Indossamenten, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Absi- cherung des Aktienkaufvertrages mit den J.________ AG-Namenaktien, wie in der Zusatzvereinba- rung vom 01.05.2017 vordefiniert, auch effektiv so zugetragen hat. Daraus wiederum ergibt sich, dass die Universalversammlung der J.________ AG vom 04.02.2019 rechtmässig mit den Eigentümern sämtlicher Aktien abgehalten wurde. 5 F.________ demgegenüber behauptet in seiner Anzeige, die Beschuldigten hätten am 04.02.2019 bloss vorgegeben, dass das gesamte Aktienkapital der J.________ AG vertreten gewesen sei. Den Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass sie hier etwas gegenüber dem Notar behauptet hätten, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Er sei Namenaktionär der J.________ AG mit 50% des Akti- enkapitals. Zudem sei er „bis zur widerrechtlich abgehaltenen a.o. Generalversammlung" Verwal- tungsratspräsident der Gesellschaft gewesen. Als Beilage zu seiner Strafanzeige hat F.________ die Zusatzvereinbarung zu den Akten gereicht. Ihm war also bewusst, dass die ihm verbliebene Hälfte der Namenaktien der J.________ AG blanko indossiert und an C.________ verpfändet waren. Durch die Einsetzung von D.________ als Aktionär (und deklaratorischer Eintragung im Aktienbuch) verlor F.________ seine Aktionärsstellung. Diesen Umstand des Blankoindossaments seines hälftigen An- teils an den Namenaktien der J.________ AG erwähnt F.________ in seiner Strafanzeige mit keinem Wort – dies geht aber deutlich aus der von ihm selbst eingereichten Zusatzvereinbarung sowie den von D.________ eingereichten Beilagen (Namenzertifikate inkl. Indossamente) hervor. F.________ behauptet nicht, die Beschuldigten hätten das Indossament gefälscht, noch trägt er andere konkrete Verdachtsmomente vor, wonach die Beschuldigten deliktisch auf die Universalversammlung hingear- beitet und/oder eingewirkt hätten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die einleitende Feststellung im Protokoll der Universalversammlung vom 04.02.2019, dass sämtliche Aktionäre der J.________ AG anwesend waren, auf strafrechtlich relevante Art und Weise zustande gekommen wä- re. Es hat sich somit weder ein Tatverdacht für die Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) noch für unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) noch zu Anstiftungen hierzu ergeben. Das Verfahren ist demzufolge einzustellen. Das Gleiche gilt in der Konsequenz daraus auch für die damit zusammenhängende Strafanzeige von H.________. Hier geht es um die K.________ (mittlerweile in Liq.), dessen Alleinaktionärin die J.________ AG ist. Er behauptet – ebenfalls pauschal – die Feststellung, dass das gesamte Aktiona- riat der K.________ AG anlässlich der Universalversammlung vom 11.02.2019 anwesend gewesen sei, stimme nicht. Das gesamte Aktienkapital der K.________ AG habe der J.________ AG gehört. Die Beschuldigten seien „in keiner Art und Weise zur Abhaltung dieser a.o. Generalversammlung" be- rechtigt gewesen „welche in der Abwahl meiner Person als Verwaltungsrat sowie in der Verweigerung des Zugangs zum Eigentum der K.________ AG, L.________ (Ort), gipfelt[e]". Auch er dokumentierte seine Strafanzeige u.a. mit der bereits behandelten Zusatzvereinbarung vom 01.05.2017. Was die Zusammensetzung des Aktionariats der J.________ AG anbelangt, so kann auf vorne Ge- sagtes verwiesen werden. Im fraglichen Zeitpunkt (11.02.2019) waren sämtliche Namenaktien der J.________ AG in den Händen von D.________ und C.________. Wie bereits bei der J.________ AG ist auch bei der K.________ AG nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die von H.________ (z.T. sinngemäss) angezeigten Tatbestände der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) bzw. der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) erfüllt haben sollen. Mangels erhärteten Tatverdachts ist auch hier das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang 6 nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hin- gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 4.2 Die Beschwerdeführer verlangen die Fortführung des Strafverfahrens wegen Er- schleichens einer falschen Beurkundung, eventualiter Urkundenfälschung und eventualiter unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Gemäss Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) hat sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu verantworten, wer durch Täu- schung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unter- schrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Gemäss Art. 153 StGB wird bestraft, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. 4.3 Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe «in falscher zivilrechtlicher Würdigung des Sachverhalts das Verfahren zu Unrecht» eingestellt. Sie sind der Auffassung, dass betreffend die blanko indossierten Na- menaktien kein Eigentumsübergang stattgefunden habe. Im Zeitpunkt der a.o. Uni- versalversammlung der J.________ AG sei der Beschwerdeführer 1 nach wie vor Aktionär resp. Eigentümer der Hälfte der Aktien (Aktien Nrn. 1-500) gewesen. Er sei jedoch nicht geladen gewesen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass anlässlich dieser Versammlung wie auch derjenigen der K.________ AG das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Zwar sei unbestritten, dass der Ak- tienanteil des Beschwerdeführers 1 an der J.________ AG am 1. Mai 2017 an die Beschuldigte 3 verpfändet worden sei. Durch diesen Vorgang würden jedoch die Aktionärsrechte an den verpfändeten Aktien nicht berührt. Diese würden weiterhin durch den Pfandgeber (und damit vorliegend durch den Beschwerdeführer 1) – und 7 nicht durch die Pfandgläubigerin (die Beschuldigte 3) – ausgeübt (Art. 905 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Weiter seien sogenannte Ver- fallsverträge, denen zufolge der Pfandgläubiger bei Nichtbefriedigung direkt Ei- gentümer der Pfandsache werde, von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 894 ZGB). Weiter führen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 123 IV 132 aus, dass den Universalversammlungsprotokollen von Aktiengesellschaften Urkundenqualität zukomme, soweit sie – wie hier – Grundlage für eine Eintragung im Handelsregister bilden. Der Vorsitzende der Universalversammlung begehe eine Täuschung über die Tatsache der notwendigen Voraussetzung für eine Universalversammlung, wenn er tatsachenwidrig die Anwesenheit von 100 % der Aktien gegenüber dem beurkundenden Notar bestätige. Es erfolge auch eine Täuschung über die Gültig- keit der vom Notar beurkundeten Versammlung und der Versammlungsbeschlüsse. Durch die Anmeldung von solchen unrechtmässigen Versammlungsbeschlüssen in Bezug auf die Absetzung und Neuwahl von Verwaltungsräten erfolge schliesslich eine Täuschung des Handelsregisterführers über rechtlich erhebliche Tatsachen, nämlich die Gültigkeit der Universalversammlung und der dort vorgenommenen Wahlen und Beschlüsse. Solche Handlungen würden mehrfach die objektiven Tat- bestände der mittelbaren Falschbeurkundung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB erfüllen. Da sowohl die Universalversammlung vom 4. Februar 2019 als auch die dort getroffe- nen Beschlüsse über die Absetzung des Beschwerdeführers 1 und die Einsetzung des Beschuldigten 1 nicht rechtmässig gewesen seien, habe es auch bei der Uni- versalversammlung der K.________ AG vom 11. Februar 2019 an den notwendi- gen Voraussetzungen gefehlt, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Die Rolle/Beteiligungsform der Beschuldigten – insbesondere diejenige der Be- schuldigten 3 und 4 – sei im weiteren Verfahren zu ermitteln. 4.4 Der Beschuldigte 4 führt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2020 aus, dass sämtliche anlässlich der Universalversammlungen getätigten Handlungen ei- ne Reaktion auf die Machenschaften der Beschwerdeführer und rechtmässig ge- wesen seien. Nach dem Verkauf seiner Firma (K.________ AG) habe er feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer 1 resp. die Beschwerdeführer nicht an das Vereinbarte gehalten hätten. Es sei zu unrechtmässigen Entwendungen und Veräusserungen des Inventars der K.________ AG und zum Abzug liquider Mittel aus der J.________ AG gekommen. Um diesen Machenschaften der Beschwerde- führer Einhalt zu gebieten und die verbliebenen Aktiven der K.________ AG und der J.________ AG und damit die noch offene Kaufpreisrestanz von CHF 690’000.00 zu sichern, hätten sich sofortige Sicherungsmassnahmen aufge- drängt. Deshalb hätten sie auf die in der Zusatzvereinbarung vom 1. Mai 2017 ex- plizit hierfür getroffenen Bestimmungen zurückgegriffen. Konkret habe er, der Be- schuldigte 4, seine Ehefrau (die Beschuldigte 3) beauftragt, den (blanko indossier- ten) Aktienanteil des Beschwerdeführers 1 an der J.________ AG auf ihn zu über- tragen. Daraufhin habe die Beschuldigte 3 die hierfür nötigen Dispositionen getrof- fen und ihn im entsprechenden Blanko-Indossament auf der Rückseite des Name- naktienzertifikats J.________ AG Nr. 1 per 4. Februar 2019 als Indossatar (bzw. Erwerber der Aktien Nr. 1-500) eingefügt. Dies habe zur Folge gehabt, dass das 8 Aktionariat der J.________ AG nicht mehr hälftig durch die Beschuldigte 3 und den Beschwerdeführer 1, sondern neu hälftig durch die Beschuldigten 3 und 4 getragen worden sei. Im Aktienbuch der J.________ AG sei dieser Aktionärswechsel noch gleichentags eingetragen worden. Weiter sei angezeigt gewesen, den Beschwerde- führern die Handlungsfähigkeit zu entziehen, die diese kraft ihrer Organstellung bzw. entsprechender Bevollmächtigung in den Gesellschaften noch innegehabt und seit der Übernahme der K.________ AG schamlos ausgenutzt hätten. Mit anderen Worten hätten der Beschwerdeführer 1, F.________, als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG und der Beschwerdeführer 2, H.________, als einziges Ver- waltungsratsmitglied der K.________ AG per sofort abgesetzt werden müssen. Deswegen sei noch am 4. Februar 2020 eine a.o. Generalversammlung resp. Uni- versalversammlung der J.________ AG durchgeführt worden, zu welcher der Vor- sitzende A.________ (Beschuldigter 1) ordnungsgemäss sämtliche Vertreter des Aktionariats (d.h. neu die Beschuldigten 3 und 4) und auch das Verwaltungsrats- mitglied, B.________ (Beschuldigter 2), geladen habe. Anlässlich dieser a.o. Gene- ralversammlung sei der Beschwerdeführer 1 per sofort von seinem Amt als Verwal- tungsratspräsident abgewählt und gleichzeitig A.________ als neuer Verwaltungs- ratspräsident eingesetzt worden. Mit Beschluss vom 11. Februar 2019 sei sodann der Beschwerdeführer 2, H.________, im Rahmen einer a.o. Generalversammlung der K.________ AG von seinem Amt als einziges Mitglied des Verwaltungsrats ab- gewählt und durch A.________ (Beschuldigter 1) ersetzt worden. Auch zu dieser a.o. Generalversammlung seien ordnungsgemäss sämtliche Vertreter des Aktien- kapitals der K.________ AG (Alleinaktionärin J.________ AG, vertreten durch die Verwaltungsräte B.________ und A.________) wie auch die Inhaber der Aktien, die Beschuldigten 3 und 4, geladen worden. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hält den beschwerdeführerischen Argumenten, insbesonde- re demjenigen, wonach sie den Sachverhalt zivilrechtlich falsch gewürdigt habe, was folgt entgegen: Art. 684 OR regelt die Ausgabe und Übertragung von Namenaktien. Dessen Abs. 2 hält fest: «Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwer- ber erfolgen.» Für Namenaktien ist eine schriftliche lndossierung vorgeschrieben. Diese kann jedoch, wie vorliegend geschehen und gesetzlich vorgesehen, blanko erfolgen (Art. 1003 Abs. 2 OR; DU PAS- QUIER/WOLF/OERTLE, in: Basler Kommentar OR II, 5. Aufl., N. 5 zu Art. 684; VON DER CRONE, Aktien- recht, 2014, §3, Rz. 44, S. 129; EGLE, Das schleichende Ende der Anonymität des Aktionärs, 2018, S. 121; BGE 81 II 197 E. 4 in fine). Art. 1004 Abs. 2 Ziff. 1 OR sieht vor, dass der Inhaber eines Blanko- indossaments dieses mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen kann. Genau dies ist vorliegend geschehen: Die Beschuldigte 3 setzte per 04.02.2019 auf der leeren Stelle im In- dossament ihren Ehemann, D.________ (Beschuldigter 4), ein, was noch gleichentags im Aktienbuch der J.________ AG eingetragen wurde (vgl. Strafanzeige des Beschuldigten 4 vom 19.03.2019, S. 25, Rz. 39, inkl. die dort erwähnten Beilagen). Es kam damit zu einer sogenannten Privatverwertung dieser Aktien. Des Weiteren ist es nicht so, wie in der Beschwerde, S. 6 unten f., dargestellt, dass verpfändete Akti- en ausschliesslich über das Betreibungsamt, verwertet werden dürfen. Ausserhalb eines Konkurses, einer Nachlassstundung oder einer bestehenden Pfändung bzw. Verarrestierung der betreffenden Vermögenswerte wird die Zulässigkeit der Privatverwertung einer Pfandsache von Lehre und Recht- 9 sprechung konstant bejaht (FISCHER/KIESER, Die Privatverwertung von Pfandrechten an Aktien, in: GesKR 2019 S. 355 ff., Ziff. III.1.1., S. 358). Die Vereinbarung der Zulässigkeit einer Privatverwertung kann auch konkludent erfolgen (ibd., FN 31). Auch das von den Beschwerdeführern in diesem Zu- sammenhang vorgebrachte Verbot der Verfallsverträge (Beschwerde, S. 7 oben), steht dem gewähl- ten Vorgehen nicht entgegen – selbst im Falle eines sog. Selbsteintritts (vgl. BAUER/BAUER, in: Basler Kommentar ZGB II, N. 13 ff. zu Art. 894). Beim Selbsteintritt veräussert der Pfandgläubiger die Pfand- sache nicht an einen Dritten, sondern übernimmt die Pfandsache selbst zu Eigentum. Der (zulässige) Selbsteintritt unterscheidet sich vom verbotenen Verfallsvertrag (Art. 894 ZGB) dahingehend, dass bei einem Selbsteintritt der Pfandgläubiger gegenüber dem Pfandgeber abzurechnen hat, d.h. den Kauf- preis von der besicherten Forderung abzuziehen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben hat (FISCHER/KIESER, a.a.O., Ziff. IV.1, S. 367). Gegen die Privatverwertung der verpfändeten Aktien – welche im Übrigen vor mehr als einem Jahr vollzogen wurde – hätten sich die Beschwerdeführer u.U. zeitnah mit zivilrechtlichen Massnahmen zur Wehr setzen können (vgl. FISCHER/KIESER, a.a.O., Ziff. III.3., S. 364 ff.). Dies haben sie – soweit der Staatsanwaltschaft bekannt – unterlassen, bzw. sich auf Laieneingaben an verschiedene Instanzen beschränkt (vgl. die Aktenbeizüge beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Regionalgericht Oberland sowie Handelsgericht, Fasz. 07). Es trifft zu, dass «zivilrechtlich das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft strikt auseinander zu halten» sind (Beschwerde, S.7, Hervorhebung hinzugefügt). Inwiefern diese Abgrenzung aber in der vorliegenden Angelegenheit strafrechtlich von Relevanz sein sollte – respektive zu einer anderen Ein- schätzung der Verdachtslage führen sollte – wird weder konkret dargetan noch erschliesst es sich sonst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 3 und 4 im Wesentlichen nichts anderes gemacht haben, als die vorgesehene Absicherung ihrer offen gebliebenen Kaufpreisrestanz aus dem Verkauf der K.________ AG in Liq. zu aktivieren. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche strafrechtlich weiter zu verfolgen wären. Dasselbe gilt selbstredend auch für die von den Beschwerde- führern ebenfalls mit Strafanzeige ins Auge gefassten Beschuldigten 1 und 2. 4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die zutref- fende rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung und ihrer Stellungnahme (E. 3.3 und E. 4.5 hiervor) sowie auf die Ausführun- gen des Beschuldigten 4 (E. 4.4 hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdekam- mer schliesst sich diesen integral an. Hervorzuheben resp. zu ergänzen ist in aller Kürze was folgt: Zentral für die Frage, ob sich die Beschuldigten eines strafbaren Verhaltens schul- dig gemacht haben, ist vorliegend, ob anlässlich der Universalversammlung der J.________ AG vom 4. Februar 2019 das gesamte Aktionariat anwesend gewesen ist. Gemäss Art. 701 Abs. 2 OR kann im Rahmen einer solchen Versammlung über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (worunter auch die Wahl des Verwal- tungsrats fällt [Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR]). Bis zum 4. Februar 2019 waren die Be- schuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen Aktionäre der J.________ AG. Am 4. Februar 2019 hat jedoch bezüglich des Aktienanteils des Beschwerdeführers 1, welcher von diesem im Jahr 2017 blanko indossiert an die Beschuldigte verpfändet worden war, ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch 10 wenn den Beschwerdeführern darin beizupflichten ist, dass eine Blankoindossi- erung von Namenaktien und eine Verpfändung derselben nicht zu einem Eigen- tumsübergang führt und der Pfandgeber weiterhin die Aktionärsrechte ausübt, ver- kennen sie, dass nicht die Verpfändung der Namenaktien am 1. Mai 2017, sondern die Einsetzung des Beschuldigten 4 als Indossatar im Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.________ AG Nr. 1 durch die Beschuldigte 3 zu einem Eigentümerwechsel geführt hat. Zur Übertragung der Namenaktien be- darf es grundsätzlich nur der Indossierung und Übergabe der Urkunden (Art. 684, Art. 967 und Art. 1003 OR). Dass anlässlich der Universalversammlungen protokol- larisch die Anwesenheit des gesamten Aktionariats festgehalten worden ist, ist demzufolge nicht tatsachenwidrig. Soweit den Umstand betreffend, dass die Beschuldigte 3 den Beschuldigten 4 auf den ihr vom Beschwerdeführer 1 verpfändeten (blanko indossierten) Namenaktien der J.________ AG als Indossatar eingesetzt hat, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass es sich hierbei um eine rechtlich zulässige Pri- vatverwertung gehandelt hat. Das Verbot von sogenannten Verfallsverträgen (Ab- rede, wonach dem Gläubiger im Fall der Nichtbefriedigung der Pfandgegenstand als Eigentum zufallen soll [Art. 894 ZGB]) ist nicht tangiert. Es kann auch hier auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in E. 4.5 hiervor verweisen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, welcher erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hat, warf in der Beschwerde noch die Fra- ge auf, wie die verpfändeten Aktien, die sich gemäss Zusatzvereinbarung vom 1. Mai 2019 in einem Bankdepot hätten befinden sollen, über welches die Parteien unter Einhaltung des Vertrags nur gemeinsam hätten verfügen können, aus dem Tresorschliessfach an den Beschuldigten 1 resp. den Beschuldigten 2 übergegan- gen seien, und verlangte, dass dieser Frage in weiteren Verfahren nachzugehen sei (Beschwerde S. 10). Dazu kann jedoch auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 28. November 2019 verwiesen werden, gemäss welcher der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Unternehmenskaufs von Mai 2017 die Aktien der Beschuldigten 3 zur Sicherstellung des Kaufpreises übergeben haben soll. Sei- nen Ausführungen zufolge seien die Aktien bereits damals zediert und vom Be- schwerdeführer 1 originalunterzeichnet worden, damit der Vorgang möglichst schnell und problemlos vonstattengehen könne, sofern der Beschwerdeführer 1 re- sp. die J.________ AG den Kaufpreis nicht bezahlen würde (amtliche Akten pag. 05 010 005). Dies wurde vom Beschuldigten 4 im Beschwerdeverfahren so bestätigt (Stellungnahme vom 22. September 2020, S. 23 Ziff. 36) und blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich somit. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer weder in ihren Strafanzeigen noch in den zivilrechtlichen Verfahren Gegenteiliges geltend gemacht haben. Die Beweisanträge auf Einvernahme der Beschuldigten 3 und 4 sowie von Notar M.________, in dessen Büroräumlichkeiten die Universalversammlung vom 4. Fe- bruar 2019 stattgefunden hat, vermögen an dieser rechtlichen Folgerung nichts zu ändern, weshalb sie abzuweisen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die schrift- liche Stellungnahme des Beschuldigten 2 zu verweisen, wonach 11 4.7 Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die einleitende Feststellung im Protokoll der Universalversammlung vom 4. Februar 2019, dass sämtliche Aktionäre der J.________ AG anwesend seien, auf strafrechtlich relevan- te Art und Weise zustande gekommen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Universal- versammlung der K.________ AG vom 11. Februar 2020. Zum damaligen Zeit- punkt waren sämtliche Namenaktien der J.________ AG im Eigentum der Be- schuldigten 3 und 4. Es hat sich somit weder ein Tatverdacht für eine Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) noch für die Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und für unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) oder für Anstiftungen hierzu ergeben. Entsprechend war das Ver- fahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO richtigerweise einzustellen. Würde dieser Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultier- ten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesslich Freisprüche. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind demzufolge unter so- lidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 3 sind im Beschwerdeverfahren kei- ne entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihr daher keine Entschädigung auszurichten. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 4 Anspruch auf ange- messene Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beizug eines Rechtsvertreters war geboten. Da Rechtsanwalt E.________ weder eine Honorar- note eingereicht noch die Einreichung einer solchen angekündigt hat, wird die Ent- schädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Bezugnehmend auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt E.________ im Namen des Beschul- digten 4 die Strafanzeige vom 19. März 2019 gegen die Beschwerdeführer verfasst hat und in der hier interessierenden Stellungnahme auf die Ausführungen in der Strafanzeige zurückgreifen konnte, wird die Entschädigung auf pauschal CHF 1'981.70 bestimmt (Honorar CHF 1‘800.00, Auslagen CHF 40.00 plus 7.7% MWST). Mit Blick auf das Verursacherprinzip haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit diese Entschädigung an den Beschuldigten 4 zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Be- schwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung von CHF 1'981.70 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1 und 2, beide v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13