a StPO richtigerweise einzustellen. Würde dieser Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesslich Freisprüche gegen allfällig angeklagte Personen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.