5 7. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass widerrechtlich respektive in täuschender Absicht Dokumente aus den amtlichen Akten entfernt wurden. Es hat sich kein Tatverdacht erhärtet, dass im Zuge des Zivilverfahrens (oder danach) durch irgendeine Person strafbare Handlungen irgendeiner Art begangen wurden. Entsprechend war das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO richtigerweise einzustellen.