Schliesslich kommt hinzu: Selbst wenn – was äussert unwahrscheinlich ist – (andere) aktenkundige Pläne existiert hätten, die aus den Akten/Entscheiden nicht (mehr) hervorgehen, wäre ein rechtsgenügender Nachweis eines Prozessbetrugs oder einer anderen Straftat nicht mehr möglich. Weiterführende sinnvolle Beweismittel für eine Strafuntersuchung sind keine erkennbar.