Diese Argumentation scheint nachgeschoben, weil der Zivilprozess grundsätzlich zu seinen Ungunsten ausgegangen ist. Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise nachvollziehbar auf, dass noch andere (womöglich entwendete) Pläne als die soeben erwähnten existiert hätten. Es besteht mithin überhaupt kein erhärteter Verdacht, dass ein Prozessbetrug begangen worden wäre. Schliesslich kommt hinzu: