Klagebeilagen werden im Kanton Bern nach Beendigung des Zivilprozesses den Klägern zurückgeschickt. Aus dem Gesagten folgt einerseits, dass der Beschwerdeführer oder sein Anwalt im Besitz der Pläne sein müssen und dass anderseits die Zivilgerichte die Pläne entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bei ihren Entscheiden durchaus berücksichtigt hatten. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer während der Zivilprozesse gar nie behauptet, es seien Pläne entwendet worden. Diese Argumentation scheint nachgeschoben, weil der Zivilprozess grundsätzlich zu seinen Ungunsten ausgegangen ist.