Das Regionalgericht erkannte ihn zu den Akten (siehe auch pag. 215). Er war mithin Aktenbestandteil, und zwar eingebettet im Band III (siehe «INHALTSVERZEICHNIS BAND III», Beilagen, Kläger, Entwässerungsplan, eingereicht am 02.11.2016 von A.________ [weisses Mäppli]). Ausserdem hatte das Regionalgericht bei der Gemeinde F.________ sämtliche Baubewilligungsakten ediert (pag. 197 und 200). Die Zivilabteilung des Obergerichts war ebenfalls im Besitz dieser Pläne (vgl. pag. 633 und E. 6.3 sowie 7.2.2 ihres Entscheids vom 1. Oktober 2019 [pag. 679 ff.]). Klagebeilagen werden im Kanton