14 38. Zweitens ist auf den Entwässerungs- und den Umgebungsplan einzugehen: Der Beschwerdeführer behauptet, das Regionalgericht habe einen «Umgebungsplan und Entwässerungsplan» aus dem Jahr 2007 nicht berücksichtigt bzw. dieser befinde sich nicht in den Akten und sei gegebenenfalls entwendet worden. Indessen nimmt das Regionalgericht auf S. 27 mittig (pag. 591) seines Entscheids vom 4. März 2019 auf einen «Umgebungsplan» bzw. «Entwässerungsplan» Bezug. Diesen hatte der Beschwerdeführer am 2. November 2016 während seiner Einvernahme eingereicht (siehe pag. 209 Z. 44 f.). Das Regionalgericht erkannte ihn zu den Akten (siehe auch pag.