Auf diesem Plan seien die Menge und Platzierung der Stellriemen, der Entwässerungsstrang, die Feinheit des Belags sowie die Einfahrt vereinbart worden. Das Regionalgericht habe nur Unterlagen respektive Bauakten von 2002 zur Verfügung gehabt, welche nichts mit dem strittigen Werk zu tun gehabt hätten, geschweige denn einen Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau respektive Umgebungsplan des Jahres 2007 aufweisen würden. Es stelle sich die Frage: «Wo ist ein solches Verhalten der Bediensteten im öffentlichen Recht zuzuordnen?