_, erhalten. Dieser habe dem Beschwerdeführer bestätigt, dass alle Gerichtsakten kopiert worden seien und kein Dokument fehle. Nach Durchsicht der kopierten Akten hätten jedoch genau die für den Entscheid relevanten Baubewilligungspläne aus dem Jahr 2007 – Umgebungsplan und Entwässerungsplan – gefehlt. Diese seien in den Akten nicht vorhanden gewesen respektive durch jemanden im Zivilprozess entwendet worden. Die Pläne seien 2009 im A3-Format dem Beklagten in Kopie ausgehändigt worden. Auf diesem Plan seien die Menge und Platzierung der Stellriemen, der Entwässerungsstrang, die Feinheit des Belags sowie die Einfahrt vereinbart worden.