Dort seien lediglich die Bauakten aus dem Jahr 2002 erwähnt, welche nichts mit dem strittigen Werk im Zivilverfahren zu tun hätten. Durch das Fehlen der Pläne des Erweiterungsbaus aus dem Jahr 2007 («explizit Umgebungsplan und Entwässerungsplan») habe das Regionalgericht ein unvollständiges Urteil gefällt. Dadurch sei dem Beschwerdeführer ein Schaden ent-