4. Der Beschwerdeführer bringt – soweit in Bezug auf das Anfechtungsobjekt von Relevanz – vor was folgt: Mit keinem Wort habe die Staatsanwaltschaft erläutert, dass zwar «sämtliche» Baubewilligungspläne durch das Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. Juni 2016 ediert, jedoch die bestrittenen Umgebungs- und Entwässerungspläne aus dem Jahr 2007 für den Erweiterungsbau nicht erwähnt worden seien. Diese Erweiterungspläne seien nicht in den Gerichtsakten vorhanden. Dort seien lediglich die Bauakten aus dem Jahr 2002 erwähnt, welche nichts mit dem strittigen Werk im Zivilverfahren zu tun hätten.