Der Berufungskläger (d.h. A.________) brachte damals vor, die „Akten-Zusammenstellung" des Zeugen B.________ sei anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03.05.2017 zu den Akten erkannt und damit rechtzeitig eingegeben worden. Es handle sich um ein unechtes Novum. Die Akten-Zusammenstellung war somit Bestandteil der amtlichen Akten. Ob die Dokumente beweisrelevant sowie rechtzeitig, d.h. vor Schliessung der Novenschranke eingereicht und dementsprechend als Beweismittel zugelassen wurden, ist eine zivilrechtliche Frage und konnte resp. hätte im Zivilverfahren geltend gemacht werden müssen. […]