___ als Beilage aufgeführt und im Band ll befindet sich die fragliche Aktenzusammenstellung zuhinterst in einem graueren Schnellhefter bei den Akten. Somit kann festgehalten werden, dass das vom Experten B.________ eingereichte Dossier zu den Akten erkannt wurde und sich auch jetzt noch dort befindet. Dass sich die Aktenzusammenstellung auch während des oberinstanzlichen Verfahrens bei den Akten befand, ist aus Z. 5.2.1 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019 (ZK 19 208) ersichtlich. Der Berufungskläger (d.h. A.________) brachte damals vor, die „Akten-Zusammenstellung" des Zeugen B._____