Inwieweit die Baubewilligungsakten für den Entscheid des Zivilverfahren (beweis-)relevant waren resp. Einzug in die Beurteilung fanden, ist eine zivilrechtliche Frage. Allfällige Einwände dagegen hätten im Zivilverfahren anlässlich der Rechtsmittelmöglichkeiten vorgebracht werden müssen. Beilage Nr. 10 der Akten-Zusammenstellung vom Experten Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03.05.2017 wurde B.________ als Zeuge einvernommen. Er gab dabei an, er sei von A.________ beigezogen worden und gab ein Dossier zu den Akten (Akten CIV 14 38, p. 291 Z. 3 und 8). Weiter gab B.________ folgendes zu Protokoll: „Für die Folgeschäden verweise ist [recte: