Da die Gemeinde F.________ die Akten gemäss Mail vom 27.10.2017 wieder brauchte, wurden die Baubewilligungsakten am 31.10.2017 an die Gemeindeverwaltung F.________ zurückgesendet. Beide Parteien wurden über die Retournierung informiert und hatten die Akten vorgängig zur Einsicht erhalten (Akten CIV 14 38, p. 444 f.). Die Baubewilligungsakten fanden damit entgegen den Ausführungen von A.________ Eingang in das Verfahren und wurden lediglich nach Einsichtnahme wieder an die Gemeinde retourniert. Inwieweit die Baubewilligungsakten für den Entscheid des Zivilverfahren (beweis-)relevant waren resp.