Im vorliegenden Fall gründet die Strafanzeige auf einem Zivilverfahren betreffend Werkmangel, bei welchem A.________ als Kläger Ansprüche geltend machte. Dieses Verfahren wurde am 04.03.2019 erstinstanzlich (CIV 14 38) sowie am 01.10.2019 zweitinstanzlich (ZK 19208) und sodann am 20.12.2019 letztinstanzlich (BGer 4A_546/2019) beurteilt und ist damit rechtskräftig abgeschlossen. A.________ machte in seiner Strafanzeige vom 12.12.2019 geltend, es seien prozessrelevante Dokumente aus den Gerichtsakten verschwunden. Durch das Regionalgericht seien am 15.06.2016 sämtliche Baubewilligungsakten von den jeweiligen Gemeinden eingefordert worden.