Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 278 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. Juli 2020 (EO 19 13711) Erwägungen: 1. Am 3. Juli 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft wegen angeblichen Betrugs ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2020 Beschwerde. Am 4. August 2020 bezahlte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 2'000.00. Mit Verfügung vom 4. August 2020 wies die Verfahrensleitung den beschwerdeführerischen Antrag auf Edition der Akten EO 14 7156 ab. Am 7. August 2020 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12.12.2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 13.12.2019) reichte A.________ eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Er machte dabei geltend, er habe bei der Eingabe an das Bundesgericht vom 05.11.2019 festgestellt, dass prozessrelevante Gerichtsakten des Amtsgerichtes Burgdorf verschwunden seien. […] Im vorliegenden Fall gründet die Strafanzeige auf einem Zivilver- fahren betreffend Werkmangel, bei welchem A.________ als Kläger Ansprüche geltend machte. Die- ses Verfahren wurde am 04.03.2019 erstinstanzlich (CIV 14 38) sowie am 01.10.2019 zweitinstanzlich (ZK 19208) und sodann am 20.12.2019 letztinstanzlich (BGer 4A_546/2019) beurteilt und ist damit rechtskräftig abgeschlossen. A.________ machte in seiner Strafanzeige vom 12.12.2019 geltend, es seien prozessrelevante Dokumente aus den Gerichtsakten verschwunden. Durch das Regionalgericht seien am 15.06.2016 sämtliche Baubewilligungsakten von den jeweiligen Gemeinden eingefordert worden. Die prozessrelevanten Pläne würden nun in den Akten fehlen. Zudem sei festgestellt worden, dass die Beilage Nr. 10 der Akten-Zusammenstellung des Experten fehle, obwohl die komplette Ak- tenzusammenstellung inkl. sämtlicher Beilagen anlässlich der entsprechenden Zeugenaussage vom Experten abgegeben resp. in den Prozess eingeführt worden sei. Das Fehlen dieser Dokumente habe zu einem signifikanten Fehlurteil geführt, was ihm einen enormen Schaden zugefügt habe. Die ge- samten Akten des betreffenden Zivilrechtsverfahrens CIV 14 38 wurden von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Abklärung der von A.________ erhobenen Vorwürfe beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau ediert. Baubewilligungsakten Anhand der beigezogenen Akten des Verfahrens CIV 14 38 ist ersichtlich, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 15.06.2016 infolge Gutheissung des Beweisantrages der beklagten Partei die Baubewilligungsakten bei der Gemeindeverwaltung 2 F.________ ediert und die Akten sodann am 04.07.2016 erhalten hat (Akten CIV 14 38, p. 197 und 200 f.). Der Rechtsanwalt von A.________ ersuchte mit Schreiben vom 25.08.2017 um Einsichtnah- me in die Akten, woraufhin ihm die Akten inkl. Baubewilligungsakten zugestellt wurden (Akten CIV 14 38, p. 409 f.). Da die Gemeinde F.________ die Akten gemäss Mail vom 27.10.2017 wieder brauchte, wurden die Baubewilligungsakten am 31.10.2017 an die Gemeindeverwaltung F.________ zurückge- sendet. Beide Parteien wurden über die Retournierung informiert und hatten die Akten vorgängig zur Einsicht erhalten (Akten CIV 14 38, p. 444 f.). Die Baubewilligungsakten fanden damit entgegen den Ausführungen von A.________ Eingang in das Verfahren und wurden lediglich nach Einsichtnahme wieder an die Gemeinde retourniert. Inwieweit die Baubewilligungsakten für den Entscheid des Zivil- verfahren (beweis-)relevant waren resp. Einzug in die Beurteilung fanden, ist eine zivilrechtliche Fra- ge. Allfällige Einwände dagegen hätten im Zivilverfahren anlässlich der Rechtsmittelmöglichkeiten vorgebracht werden müssen. Beilage Nr. 10 der Akten-Zusammenstellung vom Experten Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03.05.2017 wurde B.________ als Zeuge einvernommen. Er gab dabei an, er sei von A.________ beigezogen worden und gab ein Dossier zu den Akten (Akten CIV 14 38, p. 291 Z. 3 und 8). Weiter gab B.________ folgendes zu Protokoll: „Für die Folgeschäden verweise ist [recte: ich] auf das Schreiben vom 05.04.2017, welches ich meinem Dossier (Beilage 10) beigefügt habe" (Akten CIV 14 38, p. 292 Z. 26 ff.). Die fraglichen Akten wurden somit anlässlich der Verhandlung vom 03.05.2017 in das Verfahren eingebracht. Aus den Akten CIV 14 38 ist zudem ersichtlich, dass die fragliche Aktenzusammenstellung nach der HV vom 03.05.2017 zusammen mit dem Protokoll an die Parteien übermittelt wurde (Akten CIV 1438, p. 299). Im Inhaltsverzeichnis des Bandes III der Akten sind nicht zuletzt die Beilagen Nr. 1 bis 11 zur Aktenzusammenstellung vom 03.05.2017 (schwarzer Hefter) von Zeuge B.________ als Beilage aufgeführt und im Band ll befindet sich die fragliche Akten- zusammenstellung zuhinterst in einem graueren Schnellhefter bei den Akten. Somit kann festgehalten werden, dass das vom Experten B.________ eingereichte Dossier zu den Akten erkannt wurde und sich auch jetzt noch dort befindet. Dass sich die Aktenzusammenstellung auch während des oberin- stanzlichen Verfahrens bei den Akten befand, ist aus Z. 5.2.1 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019 (ZK 19 208) ersichtlich. Der Berufungskläger (d.h. A.________) brach- te damals vor, die „Akten-Zusammenstellung" des Zeugen B.________ sei anlässlich der Fortset- zungsverhandlung vom 03.05.2017 zu den Akten erkannt und damit rechtzeitig eingegeben worden. Es handle sich um ein unechtes Novum. Die Akten-Zusammenstellung war somit Bestandteil der amt- lichen Akten. Ob die Dokumente beweisrelevant sowie rechtzeitig, d.h. vor Schliessung der Noven- schranke eingereicht und dementsprechend als Beweismittel zugelassen wurden, ist eine zivilrechtli- che Frage und konnte resp. hätte im Zivilverfahren geltend gemacht werden müssen. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt – soweit in Bezug auf das Anfechtungsobjekt von Relevanz – vor was folgt: Mit keinem Wort habe die Staatsanwaltschaft erläutert, dass zwar «sämtliche» Baubewilligungspläne durch das Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. Juni 2016 ediert, jedoch die bestrittenen Umgebungs- und Entwässerungspläne aus dem Jahr 2007 für den Er- weiterungsbau nicht erwähnt worden seien. Diese Erweiterungspläne seien nicht in den Gerichtsakten vorhanden. Dort seien lediglich die Bauakten aus dem Jahr 2002 erwähnt, welche nichts mit dem strittigen Werk im Zivilverfahren zu tun hät- ten. Durch das Fehlen der Pläne des Erweiterungsbaus aus dem Jahr 2007 («ex- plizit Umgebungsplan und Entwässerungsplan») habe das Regionalgericht ein un- vollständiges Urteil gefällt. Dadurch sei dem Beschwerdeführer ein Schaden ent- 3 standen. Die Originale dieser Pläne (Erweiterungsbau 2007) habe der damalige Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, in seinem Dossier ge- habt. 2016 seien die Umgebungspläne durch das Regionalgericht von der Gemein- de F.________ ediert worden. Es sei zu prüfen, warum das Regionalgericht ein Ur- teil ohne diese Pläne gefällt habe. Im April 2019 habe der Beschwerdeführer vier Ordner von seinem letzten Anwalt, Rechtsanwalt D.________, erhalten. Dieser ha- be dem Beschwerdeführer bestätigt, dass alle Gerichtsakten kopiert worden seien und kein Dokument fehle. Nach Durchsicht der kopierten Akten hätten jedoch ge- nau die für den Entscheid relevanten Baubewilligungspläne aus dem Jahr 2007 – Umgebungsplan und Entwässerungsplan – gefehlt. Diese seien in den Akten nicht vorhanden gewesen respektive durch jemanden im Zivilprozess entwendet worden. Die Pläne seien 2009 im A3-Format dem Beklagten in Kopie ausgehändigt worden. Auf diesem Plan seien die Menge und Platzierung der Stellriemen, der Entwässe- rungsstrang, die Feinheit des Belags sowie die Einfahrt vereinbart worden. Das Regionalgericht habe nur Unterlagen respektive Bauakten von 2002 zur Verfügung gehabt, welche nichts mit dem strittigen Werk zu tun gehabt hätten, geschweige denn einen Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau respektive Umgebungsplan des Jahres 2007 aufweisen würden. Es stelle sich die Frage: «Wo ist ein solches Verhalten der Bediensteten im öffentlichen Recht zuzuordnen? Diese zentrale Legi- timation des Bediensteten im öffentlichen Recht darf nicht ausgeklammert werden, vielmehr muss eine Grenze gesetzt und die Verantwortung eines solchen Verhal- tens in die Pflicht genommen werden.» In den Unterlagen – den vier Ordnern – feh- le zudem das Dokument Nr. 10 von B.________, nämlich die Folgeschäden. Ver- folge man dieses Verhalten der Anwälte respektive die Einschränkung, Unterdrü- ckung sowie die «nicht Einreichung der rechtlich zugelassenen Beweisakten, stellt man fest, dass die Möglichkeit sein Recht immer mehr reduziert, minimalisiert, ge- schrumpft und sogar verunmöglicht wird, sodass man nichts mehr im öffentlichen Recht belangen kann». 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 4 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab integral auf deren einlässliche und zutreffende Begründung verwiesen werden. Diese ist nur punktuell zu ergänzen wie folgt: Erstens ist die beschwerdeführerische Behauptung nicht richtig, dass die Beilage von B.________ zum Thema «Folgeschäden» in den Akten fehle. Diese befindet sich nämlich als Beilage 10 in der Sichtmappe mit dem Titel «Akten- Zusammen- stellung», eingeheftet zuhinterst im Band II der Akten CIV 14 38. Zweitens ist auf den Entwässerungs- und den Umgebungsplan einzugehen: Der Beschwerdeführer behauptet, das Regionalgericht habe einen «Umgebungsplan und Entwässerungsplan» aus dem Jahr 2007 nicht berücksichtigt bzw. dieser be- finde sich nicht in den Akten und sei gegebenenfalls entwendet worden. Indessen nimmt das Regionalgericht auf S. 27 mittig (pag. 591) seines Entscheids vom 4. März 2019 auf einen «Umgebungsplan» bzw. «Entwässerungsplan» Bezug. Diesen hatte der Beschwerdeführer am 2. November 2016 während seiner Einver- nahme eingereicht (siehe pag. 209 Z. 44 f.). Das Regionalgericht erkannte ihn zu den Akten (siehe auch pag. 215). Er war mithin Aktenbestandteil, und zwar einge- bettet im Band III (siehe «INHALTSVERZEICHNIS BAND III», Beilagen, Kläger, Entwässerungsplan, eingereicht am 02.11.2016 von A.________ [weisses Mäppli]). Ausserdem hatte das Regionalgericht bei der Gemeinde F.________ sämtliche Baubewilligungsakten ediert (pag. 197 und 200). Die Zivilabteilung des Oberge- richts war ebenfalls im Besitz dieser Pläne (vgl. pag. 633 und E. 6.3 sowie 7.2.2 ih- res Entscheids vom 1. Oktober 2019 [pag. 679 ff.]). Klagebeilagen werden im Kan- ton Bern nach Beendigung des Zivilprozesses den Klägern zurückgeschickt. Aus dem Gesagten folgt einerseits, dass der Beschwerdeführer oder sein Anwalt im Besitz der Pläne sein müssen und dass anderseits die Zivilgerichte die Pläne ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers bei ihren Entscheiden durchaus berücksichtigt hatten. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer während der Zivil- prozesse gar nie behauptet, es seien Pläne entwendet worden. Diese Argumenta- tion scheint nachgeschoben, weil der Zivilprozess grundsätzlich zu seinen Unguns- ten ausgegangen ist. Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift in keiner Weise nachvollziehbar auf, dass noch andere (womöglich ent- wendete) Pläne als die soeben erwähnten existiert hätten. Es besteht mithin über- haupt kein erhärteter Verdacht, dass ein Prozessbetrug begangen worden wäre. Schliesslich kommt hinzu: Selbst wenn – was äussert unwahrscheinlich ist – (ande- re) aktenkundige Pläne existiert hätten, die aus den Akten/Entscheiden nicht (mehr) hervorgehen, wäre ein rechtsgenügender Nachweis eines Prozessbetrugs oder einer anderen Straftat nicht mehr möglich. Weiterführende sinnvolle Beweis- mittel für eine Strafuntersuchung sind keine erkennbar. 5 7. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass widerrechtlich re- spektive in täuschender Absicht Dokumente aus den amtlichen Akten entfernt wur- den. Es hat sich kein Tatverdacht erhärtet, dass im Zuge des Zivilverfahrens (oder danach) durch irgendeine Person strafbare Handlungen irgendeiner Art begangen wurden. Entsprechend war das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO richtigerweise einzustellen. Würde dieser Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesslich Freisprüche gegen allfällig angeklagte Personen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 25. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7