Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist die Anordnung der Untersuchungshaft als erforderlich und zumutbar zu beurteilen. Indes erachtete das Zwangsmassnahmengericht die staatsanwaltschaftlich beantragte Dauer von drei Monaten vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs, der zur Verfügung gestellten Akten und der anstehenden Ermittlungshandlungen – in erster Linie die notwendigen parteiöffentlichen Befragungen sowie die kriminaltechnischen und rechtsmedizinischen Auswertungen – richtigerweise als zu lang. Es beschränkte die Untersuchungshaft korrekterweise auf sechs Wochen, das heisst bis am 8. August 2020.